EXTERNER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten

Die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten (eDSB) bietet für Sie folgende Vorteile:

Verbesserte Absicherung
Ein externer Datenschutzbeauftragter kann für sein Handeln verantwortlich gemacht werden. Das unterscheidet ihn vom internen Datenschutzbeauftragten, für den in Haftungsfragen die sog. „betriebliche Veranlassung“ gilt;

Fachkunde
Ich bin, schon aus Wettbewerbsgründen, immer „up to date“ und bilde mich konsequent und kontinuierlich weiter fachbezogen weiter. Bei einem internen DSB kommen hierfür zusätzliche Kosten auf das Unternehmen zu;

Übergreifende Kenntnisse und Erfahrungen
Durch die vielfältigen hauptberuflichen Tätigkeiten in vielen Unternehmen und Branchen entstehen vielfache Synergien - von der Verschlankung der notwendigen Prozesse bis zur optimierten Nutzung sauberer Daten;

Vermeidung von Interessenskonflikten
Als externer DSB kann ich die Aufgaben unbefangen und neutral innerhalb Ihrer Organisation erfüllen - es gibt keine innerbetrieblichen Interessenskonflikte;

Wegfall des Kündigungsschutzes
Im Unterschied zum internen DSB hat der externe DSB keinen Kündigungsschutz. Ich vereinbare mit Ihnen klare Vertragslaufzeiten;

Transparenter Kostenfaktor
Während der interne DSB in seiner Zeiteinteilung weder frei noch weisungsungebunden ist, schließen Unternehmen und der externe DSB einen transparenten und berechenbaren Vertrag über Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Kosten;

Datenschutz vereinfachen - Vorteile sichern

oder: simplify data protection

Mit der Einführung der DSGVO stehen Unternehmen vor der Herausforderung, Ihren Umgang mit personenbezogenen Daten europaweit einheitlichen Regeln zu unterwerfen. Diese werden zum Teil durch das nationale Bundesdatenschutzgesetz neu ergänzt und verschärft.

Viele Unternehmen und Vereine schätzen Ihre Lage falsch ein und nehmen an, wenn sie zu keinem Datenschutzbeauftragten (DSB) verpflichtet sind, muss auch kein Datenschutz betrieben werden. Dies erweist sich leider als Fehleinschätzung. Denn es gilt, für alle öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen und somit auch für Vereine und kleinere Unternehmen: Wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Vorschriften der DSGVO und des BDSG (neu) unbedingt eingehalten werden, vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 1 Abs. 1 BDSG. Es besteht folglich für alle Verarbeiter von personenbezogenen Daten das gleiche Recht, egal ob für Vereine, Verbände und andere Institutionen – in welchen ehrenamtliche Mitarbeiter typischerweise tätig sind, sowie für Unternehmen.

Es gibt nach wie vor Vorurteile in Bezug auf den bürokratischen Aufwand. Viel zu selten werden jedoch die vielen Vorteile, die mit einer DSGVO gerechten Nutzung personenbezogener Daten einhergehen, in den Vordergrund gestellt.

Deshalb biete ich als zertifizierte externe Datenschutzbeauftragter mit langjährigem IT-Hintergrund Unternehmen und Vereinen nicht nur an, sich vor Strafen zu schützen, sondern aus Datenschutz Datenschätze zu machen.

Meine Vorgehensweise ist dabei pragmatisch und zielführend. Ich minimiere, wo immer es geht, den bürokratischen Aufwand und zeige Ihnen auf, wie Sie die Vorteile sauberer Daten in Ihrem Unternehmen nutzbar machen können.

Deshalb: Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf!

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben (Art. 39, DSGVO):

Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;

Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

Beratung - auf Anfrage - im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen;

Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt;

LASSEN SIE SICH BERATEN UND UNTERSTÜTZEN


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schützen

UNTERNEHMEN SCHÜTZEN
Minimierung des bürokratischen Aufwands
Schutz vor Strafen und Abmahnungen

Vertrauen

VERTRAUEN SCHAFFEN
Vertrauensvoller Umgang mit Daten
Vertrauensbildung gegenüber Kunden und Mitarbeitern.

Wissen

KUNDENWISSEN VERBESSERN
Kontakt zum Kunden
Datenqualität verbessern
Zielgenaue Kundenansprache ermöglichen